Die Berücksichtigung einer steuerfreien Rücklage stellt eine Beihilfegewährung i.S.d. Artikels 92 Abs. 1 EWG-Vertrag dar, da sie in Art und Wirkung einer Subvention gleichsteht. Die EG-Kommission hat gegen die Rücklage nach § 6 Fördergebietsgesetz ein Hauptprüfverfahren nach Artikel 93 Abs. 2 EWG-Vertrag eröffnet, in dem geprüft werden soll, ob diese Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist.
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