BMF - Schreiben vom 21.02.2005
IV C 8 - InvZ 1271 - 7/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 503

BMF - Schreiben vom 21.02.2005 (IV C 8 - InvZ 1271 - 7/05) - DRsp Nr. 2008/88621

BMF, Schreiben vom 21.02.2005 - Aktenzeichen IV C 8 - InvZ 1271 - 7/05

DRsp Nr. 2008/88621

Gewährung von Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999; Änderung der Eingruppierung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 für Betriebe der thermischen Abfallbeseitigung

Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes wurde die Tätigkeit der Herstellung von Ersatzbrennstoffen bei Abfallentsorgungsunternehmen nach einer Entscheidung des für Zuordnungsfragen zuständigen Ausschusses „Task Force” vom 14. November 2003 beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg der Abteilung 90 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) zugeordnet.

Bisher wurde die thermische Abfallbeseitigung allgemein der Abteilung 37 zugeordnet und somit als investitionszulagenbegünstigte Tätigkeit behandelt.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.10.2002, BStBl 2003 II S. 360) darf sich die Umgruppierung eines Betriebs von einem investitionszulagebegünstigten Wirtschaftszweig in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig aufgrund der geänderten Auffassung einer Behörde aus Vertrauensschutzgründen regelmäßig nicht auf abgeschlossene Investitionen auswirken.