Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder werden die Textziffern 4 und 10 des BMF-Schreibens vom 3. April 2007 ( BStBl 2007 I S. 446), das zur Anwendung des § 50d Absatz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl 2006 I S.
Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Entlastungsanspruch nach §§ 43b oder 50g EStG oder nach einem
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