BMF - Schreiben vom 21.06.2010
IV B 5 - S 2411 /07/10016: 005

BMF - Schreiben vom 21.06.2010 (IV B 5 - S 2411 /07/10016: 005) - DRsp Nr. 2010/80347

BMF, Schreiben vom 21.06.2010 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2411 /07/10016: 005

DRsp Nr. 2010/80347

Anwendung des § 50d Absatz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder werden die Textziffern 4 und 10 des BMF-Schreibens vom 3. April 2007 ( BStBl 2007 I S. 446), das zur Anwendung des § 50d Absatz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28 (JStG 2007), Stellung nimmt, wie folgt gefasst:

Tz. 4: Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften

Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Entlastungsanspruch nach §§ 43b oder 50g EStG oder nach einem DBA, wenn einer der in § 50d Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 EStG aufgeführten Tatbestände vorliegt (siehe Tz. 5 bis 8) und soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen eine Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Prüfung der mittelbaren Entlastungsberechtigung des Gesellschafters). Die Entlastungsberechtigung ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut („soweit”) für jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen. Gesellschafter mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind nicht entlastungsberechtigt.