Im Ausland ansässige Unternehmer haben die Umsätze, für die das Abzugsverfahren durchgeführt wurde (§ 51 Abs. 1 UStDV), aus Vereinfachungsgründen nicht bereits in den Voranmeldungen, sondern erst in der Steuererklärung für das Kj anzugeben (Abschn. 238 Abs. 9 Satz 3 UStR). Die Anrechnung der vom Leistungsempfänger einbehaltenen und abgeführten USt ist daher ebenfalls erst in der Steuererklärung für das Kj vorzunehmen.
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