BMF - Schreiben vom 21.09.2017
IV C 1 - S 1980-1/16/10010: 009

BMF - Schreiben vom 21.09.2017 (IV C 1 - S 1980-1/16/10010: 009) - DRsp Nr. 2017/80436

BMF, Schreiben vom 21.09.2017 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/16/10010: 009

DRsp Nr. 2017/80436

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung (InvStG 2018); Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihr Schreiben vom zur Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds wie folgt:

1. Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse i. S. d. § 10 InvStG 2018

Sofern an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 beteiligt sind, wird die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 auch dann als erfüllt betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem an die Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 InvStG 2018 angepasst werden. Finanzinformationsdienstleister und Entrichtungspflichtige dürfen bis einschließlich dem auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertrauen, dass die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 vorliegen (Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse i. S. d. § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018).