BMF - Schreiben vom 21.10.2021
IV C 5 - S 2333/19/10008: 025

BMF - Schreiben vom 21.10.2021 (IV C 5 - S 2333/19/10008: 025) - DRsp Nr. 2022/80537

BMF, Schreiben vom 21.10.2021 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2333/19/10008: 025

DRsp Nr. 2022/80537

Schreiben betr. Absenkungen der maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung ab 2022; Auswirkung auf die Steuerfreiheit der Beiträge in der betrieblichen Altersversorgung und den Sonderausgabenabzug; Ihre Schreiben vom 10. September 2021 - F1/3_2_3_63, VL/NM - und vom 28. September 2021 - ML Stn-Nr. BMAS_31/2021 -Red. Anm.: Schreiben des GDV e.V. und der aba e.V.

Sehr geehrter Herr ...,

sehr geehrter Herr...,

sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihre o.g. Schreiben. Sie baten um eine Prüfung, ob die Bestimmungen zur Steuerfreiheit der Beiträge in der betrieblichen Altersversorgung und zum Sonderausgabenabzug wegen der Absenkung der maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung ab 2022 - ggf. im Billigkeitswege - angepasst werden können. Nach Prüfung der Angelegenheit und nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales teile ich Ihnen Folgendes mit:

Für eine Regelung, die für 2022 eine Bemessung des steuerfreien Höchstbetrags in § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung aufhebt, besteht keine Rechtsgrundlage. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig. Auch die geringen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer bieten keinen Anlass, allein für die steuerlichen Regelungen kurzfristig gesetzgeberisch tätig zu werden.