BMF - Schreiben vom 22.01.2014
IV B 2 - S 1301/07/10017-05
Fundstellen:
BStBl 2014 I S. 171

BMF - Schreiben vom 22.01.2014 (IV B 2 - S 1301/07/10017-05) - DRsp Nr. 2014/80211

BMF, Schreiben vom 22.01.2014 - Aktenzeichen IV B 2 - S 1301/07/10017-05

DRsp Nr. 2014/80211

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2014

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines Unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:

  • Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl 1992 II S. 1196),

  • Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien, BGBl 1997 II S. 961),

  • Republik Kosovo (BGBl 2011 II S. 748) und

  • Montenegro (BGBl 2011 II S. 745).