Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die stl. Begünstigung von Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd EStG Folgendes:
Beiträge u. a. zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall sind SA:
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchst. cc EStG) und
Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist und die Voraussetzungen des Mindesttodesfallschutzes erfüllt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG).
Zu den Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gehören auch:
Versicherungen bei Pensions-, Sterbe- und Versorgungskassen,
Aussteuer- und Ausbildungsversicherungen sowie Versicherungen gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung,
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