BMF - Schreiben vom 22.10.2010
IV C 5 -S 2367/09/10002

BMF - Schreiben vom 22.10.2010 (IV C 5 -S 2367/09/10002) - DRsp Nr. 2010/80495

BMF, Schreiben vom 22.10.2010 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2367/09/10002

DRsp Nr. 2010/80495

Vorsorgepauschale ab 2010 (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG)Die Änderungen durch das BMF-Schreiben vom ….….2010 (BStBl 2010 I S. x) sind gegenüber demBMF-Schreiben vom 14. Dezember 2009(BStBl I Seite 1516) durch Fettdruck hervorgehoben. Die Überschrift zu Tz. 6.3 wurde neu gefasst.

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 (BGBl 2009 I S. 1959, BStBl 2009 I S. 782) hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 1. Januar 2010 in wesentlichen Bereichen geändert. Dies betrifft neben dem Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Vorsorgepauschale. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) Folgendes:

1. Allgemeines

Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale (§ 10c Absatz bis 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung - a. F. -) wurde mit Wirkung ab 2010 abgeschafft. Eine Vorsorgepauschale wird ab 2010 ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ Absatz Satz 5 Nummer 3 und Absatz ).