BMF - Schreiben vom 23.02.2012
IV C 5 - S 2353/08/10007

BMF - Schreiben vom 23.02.2012 (IV C 5 - S 2353/08/10007) - DRsp Nr. 2012/80319

BMF, Schreiben vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/08/10007

DRsp Nr. 2012/80319

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011 Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2012

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. Januar 2012 Folgendes:

  • Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

    ab 1. Januar 2012 1.657 Euro.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt

    • für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

      ab 1. Januar 2012 1.314 Euro;

    • für Ledige bei Beendigung des Umzugs

      ab 1. Januar 2012 657 Euro.