Eine sich auf den Erwerb von VIP-Karten zur Fußballweltmeisterschaft 2006 bezogene Antrage wird wie folgt beantwortet. Der Sachverhalt weicht insoweit vom Regelungsumfang des genannten BMF-Schreibens ab, als die Möglichkeit der Werbung nur den Hauptsponsoren angeboten wird. Den Erwerbern der VIP-Karten sind Werbemaßnahmen im Stadion untersagt. Der Gesamtbetrag enthält im Wesentlichen Aufwendungen für Geschenke und Bewirtung.
Die Anwendung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 22. August 2005 ist auch in diesen Fällen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der für das Gesamtpaket vereinbarte Gesamtbetrag der Aufwendungen (Rdnr. 14 des BMF-Schreibens vom 22. August 2005) ist aufzuteilen in einen angemessenen Anteil für Geschenke (Eintrittskarten u.ä.) und für Bewirtung; Bestandteil der Aufwendungen für Geschenke sind auch die Kosten für ein Rahmenprogramm. Das BMF erarbeitet gegenwärtig ein Schreiben, das zum Sachverhalt der Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 Stellung nimmt und auch eine Vereinfachungsregelung zur pauschalen Aufteilung enthalten wird.
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