BMF - Schreiben vom 23.03.2009
IV C 3 - S 2257 b/07/10002

BMF - Schreiben vom 23.03.2009 (IV C 3 - S 2257 b/07/10002) - DRsp Nr. 2009/80220

BMF, Schreiben vom 23.03.2009 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2257 b/07/10002

DRsp Nr. 2009/80220

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2009; Amtlicher Vordruck nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, zu Beginn der Auszahlungsphase bei Bestehen eines Wohnförderkontos, in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach den §§ 92a und 93 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 6 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hiermit bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2009 zu verwenden.

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzenden Regelungen getroffen: