BMF - Schreiben vom 23.04.2009
IV A 3 - S 0338/07/10010-02

BMF - Schreiben vom 23.04.2009 (IV A 3 - S 0338/07/10010-02) - DRsp Nr. 2009/80289

BMF, Schreiben vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0338/07/10010-02

DRsp Nr. 2009/80289

Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 zur Entfernungspauschale; BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2008 (BStBl 2008 I S. 1010)

Nach dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl. 2009 I S. 774) sind rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer steuerlich abziehbar. Ferner können die Entfernungspauschale übersteigende Aufwendungen, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind, sowie Unfallkosten wieder steuerlich berücksichtigt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Die im BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2008(BStBl 2008 I S. 1010) getroffene Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung und zur vorläufigen Feststellung von Einkünften hinsichtlich der Anwendung der Regelung zur Entfernungspauschale wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.