Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende Aufgaben:
Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach
den
dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und
dem EU-
Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung
Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle)
Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den
Nicht delegiert ist die Zuständigkeit für
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