Die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder über eine pauschale Aufteilung von Beiträgen zu kombinierten Rechtsschutzversicherungen in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung hat zu folgendem Ergebnis geführt:
Der Vorschlag, den auf das beruflich veranlaßte Risiko entfallenden Prämienanteil bei der Familien-Rechtsschutzversicherung auf 65 v.H. und bei der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung auf 43 v.H. zu schätzen, fand keine Zustimmung. Ausschlaggebend hierfür war, daß der Schätzung eine Schadensstatistik zugrunde liegt, die die Ergebnisse mehrerer Versicherungsgesellschaften zusammenfaßt, nach dem BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 - VI R 97/94 - (BFH/NV 1997 S.
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