Bekanntmachung des Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 4a Absatz 4 WoPG über zurückzufordernde Prämien
1 Anlage
Nach § 4a Absatz 4 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl 1997 I S.
Die Bekanntmachung vom 26. November 2001 -
Der Vordruck für die Mitteilung kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.
Bekanntmachung des Vordruckmuster für die Sammelliste für Wohnungsbauprämien
1 Anlage
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