Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 -
Nummer 9 (Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 ( BStBl 2011 I S. 464), die durch BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2012 ( BStBl 2012 I S. 1174) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage, ob die Höhe des Freibetrags gem. § 33a Abs. 2 EStG verfassungsgemäß ist, kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.
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