Mit BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021, BStBl 2021 I S. 121, sind die Anpassungen der Verwaltungsauffassung aufgrund des BFH-Urteils vom 3. August 2017, V R 62/16, BStBl 2021 II S. 109, in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen worden. Die dargestellten Regelungen sollten danach in allen offenen Fällen angewandt werden.
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