Mit Urteil vom 26. November 2014,
Damit bestätigt der BFH seine vorangegangene Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 28. September 2000, V R 26/99, BStBl 2001 II S. 691, und vom 30. Juli 2008, V R 66/06, BStBl 2010 II S. 507), wonach die Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG dann zu verneinen ist, wenn die Leistungen nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden.
Die nach der unionsrechtlich maßgeblichen Regelung in Artikel
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