Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO Folgendes:
Nach Artikel 97 § 32 EGAO gelten folgende Anwendungsregelungen:
§ 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Absatz 2 Nummer 1d AO in der Fassung des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind.
Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3 AO alte Fassung weiterhin anzuwenden.
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