Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl 2022 I S.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rn. 255 des BMF-Schreibens vom 29. März 2021,BStBl 2021 I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:
Liegt eine marktfähige Steuergestaltung in diesem Sinn vor, hat der Intermediär bei Hinzutreten neuer Nutzer die Angaben nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5, 7 und 8 AO zu wiederholen und folgende Ergänzungen mitzuteilen:
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