BMF - Schreiben vom 27.01.2021
III C 4 -S 6405/21/10001 :001

BMF - Schreiben vom 27.01.2021 (III C 4 -S 6405/21/10001 :001) - DRsp Nr. 2021/80147

BMF, Schreiben vom 27.01.2021 - Aktenzeichen III C 4 -S 6405/21/10001 :001

DRsp Nr. 2021/80147

Versicherungsteuer; Steuerbefreiung von Personenversicherungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG

Für Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S. 2659) gilt Folgendes:

A. Gesetzliche Regelungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2 VersStG, § 12 Abs. 3 VersStG, § 1 Abs. 6 VersStDV) - Grundsatz

Personenversicherungen, durch die im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden, sind von der Steuer befreit, sofern diese Ansprüche der Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (Risikoperson), oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (AO) dienen.

Demgegenüber sind Versicherungen, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters begründet werden, unabhängig davon, wem die Versicherungsleistung zustehen soll, nach wie vor generell versicherungsteuerfrei (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a VersStG).