Die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Gestützt auf die Richtlinie 2006/98/EG bittet das BMF, § 50g EStG und die Anlage 3a (zu § 50g) auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen der Staaten Bulgarien und Rumänien oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens dieser Staaten, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen, entsprechend anzuwenden. Dabei ist die Anlage zu berücksichtigen.
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