Der BFH hat mit Urteil vom 25. April 2018, XI R 21/16, BStBl 2018 II S. 505, die Vereinfachungsregelung in Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE anerkannt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Wertes und nicht des gemeinen Wertes festzustellen ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. August 2020 -
Abschnitt 10.5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„6Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist das Entgelt für die Leistung gem. § 162 AO zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 25. 4. 2018, XI R 21/16, BStBl 2018 II S. 505).“
bb)
Satz 7 wird gestrichen.
cc)
Die bisherigen Sätze 8 bis 11 werden die neuen Sätze 7 bis 10.
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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