Unter Bezugnahme auf das Ergbnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur zeitlichen Anwendung des BFH-Urteils vom 12. November 2009 - VI R 20/07 - (BStBl 2010 II XXX) Folgendes:
Für alle bis zum 31. Dezember 2010 beim Arbeitgeber zugeflossenen Gewinnausschüttungen einer betrieblichen Versorgungseinrichtung ist es nicht zu beanstanden, wenn weiter nach den Grundsätzen von R 40b.1 Absatz 12 ff. LStR 2008 verfahren wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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