Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 25.2.2004 - I R 42/02 - entschieden, dass die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an Kapitalanlagegesellschaften im niedrig besteuernden Ausland (hier: an einer IFSC-Gesellschaft in den Dublin Docks), nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO ist, wenn die ausländische Gesellschaft auf eine gewisse Dauer angelegt ist und über ein Mindestmaß an personeller und sachlicher Ausstattung verfügt, die die unternehmerische Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit sicher stellt. Der BFH hat darüber hinaus festgestellt, dass die Steuerbefreiung für Dividenden nach Artikel XXII Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:
Die Tz. 1 bis 3, 5 und 6 des Schreibens vom 19.3.2001 -
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