Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG) vom 19. Dezember 2001 (BGBl 2001 I S.
Durch Art. 5 Nr. 31 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 19. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S.
Diese Änderungen sind gemäß Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003 am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.
Dieser Haftungstatbestand dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere in Form von Karussellgeschäften, bei denen in den Fiskus schädigender Absicht Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Steuer zu entrichten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
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