Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im schriftlichen Verfahren gilt für die vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 2004 ergangenen BMF-Schreiben folgende Verwaltungsregelung:
Um den Bestand an steuerlichen Verwaltungsvorschriften zu verringern, werden für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2004 verwirklicht werden, die vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 2004 ergangenen BMF-Schreiben aufgehoben, soweit sie nicht in der Anlage aufgeführt sind (Positivliste). Für vor dem 1. Januar 2005 verwirklichte Steuertatbestände bleibt deren Anwendung unberührt. BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Nr.: | Datum, Aktenzeichen, Fundstelle | Betreff: |
Organisation und Verwaltung (O 2117 - O 3015) | ||
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