Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, Folgendes:
Die mit dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0003450 (BStBl 2021 I S. 301) - für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens wurde mit dem BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 - , DOK 2021/0549633 (BStBl 2021 I S. 1005) - bereits verlängert für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. September 2021, aber vor dem 1. Juli 2022 zufließen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|