Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 25. März 2002 ( BStBl 2002 I S. 477), die durch BMF-Schreiben vom 13. Juni 2003 ( BStBl 2003 I S. 340) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht (§
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG,
steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG,
steuerfreie (hälftige) Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 22 Nummer 4 Satz 4
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