Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in der vom Deutschen Bundestag am 24. 11. 1995 beschlossenen Fassung, die noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, werden im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekanntgemacht. Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1. 1. 1996. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Stpfl. vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.
Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland. Es wird im BStBl Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei § 9 EStG Fach 5).
Übersicht über die ab 1. 1. 1996 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
Land | Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von | ||
mindestens 24 Stunden | weniger als 24 Stunden, aber mind. 14 Stunden | weniger als 14 Stunden, aber mind. 10 Stunden |
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