Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 -
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder zu TOP 3 der ESt I/06 vom 25. bis 27. Januar 2006 sind die Grundsätze dieses Urteils aus den nachfolgenden Gründen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
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