BMF - Schreiben vom 30.03.2022
III C 2 - S 7100/20/10002 :001

BMF - Schreiben vom 30.03.2022 (III C 2 - S 7100/20/10002 :001) - DRsp Nr. 2022/80202

BMF, Schreiben vom 30.03.2022 - Aktenzeichen III C 2 - S 7100/20/10002 :001

DRsp Nr. 2022/80202

Umsatzsteuer; Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau;; I.Modelle nach dem FStrPrivFinG II.Errichtung und Erhalt von Streckenabschnitten nach dem BFStrMG (vormals ABMG und MautHV) III.Mauterhebung nach dem BFStrMG (vormals ABMG und MautHV) Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 3. Februar 2005 (BStBl 2005 I S. 414)

Mit dem Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private - Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG - vom 30. August 1994 (BGBl 1994 I S. 2243) hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung von öffentlichen Straßen durch Dritte (Konzessionäre) geschaffen und für die Nutzung der nach diesen Vorschriften errichteten Verkehrsprojekte bzw. Streckenabschnitte das Recht zur Erhebung von Maut eingeführt. Daneben soll mittels der nach dem Gesetz über die Erhebung streckenbezogener Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen - Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG - vom 5. April 2002 (BGBl 2002 I S. 1234) die Verkehrsinfrastruktur verbessert werden. Hierzu können für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen Private eingesetzt werden.