Mit Urteil vom 7. Februar 2013, V R 22/12 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht., hat der BFH entschieden, dass eine Person, die eine Ausbildung zum Podologen absolviert hat, im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG verfügt, wenn sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen mit Erfolg abgelegt hat.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Absätze 11 und 12 in Abschnitt 4.14.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2014 - IV D 3 -
„(11) Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG üben z. B. aus:
Dental-Hygienikerinnen und Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes (vgl. BFH-Urteil vom 12. 10. 2004, V R 54/03, BStBl 2005 II S. 106);
Diätassistentinnen und Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG -);
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|