FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.08.2014
13 V 658/14
Normen:
EStG 2007 § 2 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2007 § 13; EStG 2007 § 55; EStG 2007 § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 1; AO § 163;

Bodengewinnbesteuerung bei der Veräußerung von unbebauten verpachteten Grundstücken i. R. d. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Größe landwirtschaftlich nutzbarer Flächen als Indiz für die Zugehörigkeit der Grundstücke zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen Anzeichen für die Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes zeitanteilige Aufteilung des Veräußerungsgewinns bei abweichender Gewinnermittlung nach § 4a EStG abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 13 V 658/14

DRsp Nr. 2015/493

Bodengewinnbesteuerung bei der Veräußerung von unbebauten verpachteten Grundstücken i. R. d. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Größe landwirtschaftlich nutzbarer Flächen als Indiz für die Zugehörigkeit der Grundstücke zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen Anzeichen für die Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes zeitanteilige Aufteilung des Veräußerungsgewinns bei abweichender Gewinnermittlung nach § 4a EStG abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

1. Der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken, die landwirtschaftliches Betriebsvermögens sind, unterliegt der Bodengewinnbesteuerung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. 2. Für die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen kann als Indiz die Größenordnung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen gewertet werden. 3. Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden. 4. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch aufgegeben, dass die Eigenbewirtschaftung der Flächen aufgegeben wird und die Grundstücke an verschiedene Landwirte verpachtet werden.