FG Köln - Urteil vom 17.02.2000
7 K 2498/95
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 ; EStG § 13 Abs. 1 Satz 1; EStG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 5 ;

Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut oder unselbständiger Bestandteil des Wirtschaftsguts Grund und Boden

FG Köln, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 7 K 2498/95

DRsp Nr. 2001/12827

Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut oder unselbständiger Bestandteil des Wirtschaftsguts Grund und Boden

1) Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen läßt. 2) Der Bodenschatz wird zu einem selbständigen Wirtschaftsgut, wenn der Eigentümer über ihn verfügt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird. Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins des Bodenschatzes reicht für die Annahme eines Wirtschaftsguts noch nicht aus. 3) Nachhaltig in den Verkehr gebracht ist der Bodenschatz, wenn mit seiner Aufschließung begonnen oder mit einer alsbaldigen Aufschließung zu rechnen ist. Dies ist spätestens der Fall, wenn die erforderlich öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt wird.