FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2001
10 K 3771/98 E
Normen:
EStG 1994 § 22 Nr. 2 ; EStG 1994 § 22 Nr. 3 ; EStG 1994 § 23 Abs. 1 Nr. 1b ;

Börsenterminhandel; Glattstellungsgeschäft; Spekulationsgewinn; Optionseinräumung; Closing-Transaktion - Spekulationsgewinn bei Überschüssen aus

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 10 K 3771/98 E

DRsp Nr. 2001/10679

Börsenterminhandel; Glattstellungsgeschäft; Spekulationsgewinn; Optionseinräumung; Closing-Transaktion - Spekulationsgewinn bei Überschüssen aus

1. Überschüsse aus Glattstellungsgeschäften zuvor erworbener Optionen, bei denen der Optionsnehmer unter Erlöschen der gegenseitigen Rechte gegen Zahlung einer Prämie dem vorherigen Stillhalter eine Option mit identischem Basiswert und gleicher Laufzeit einräumt (Closing-Transaktion), sind bei Unterschreitung der 6-Monats-Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG a. F. zwischen Erwerb und Glattstellung als Spekulationsgewinn zu versteuern. 2. Überschüsse aus der Glattstellung zuvor erworbener Optionen, bei denen der Stillhalter nunmehr von dem bisherigen Optionsnehmer gegen Zahlung einer Prämie eine Option erwirbt, stellen demgegenüber nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Leistungen des Stillhalters dar. 3. Die Besonderheiten des Optionshandels an der vollelektronischen Deutschen Terminbörse (kein Sekundärmarkt) stehen dieser Beurteilung nicht entgegen.

Normenkette:

EStG 1994 § 22 Nr. 2 ; EStG 1994 § 22 Nr. 3 ; EStG 1994 § 23 Abs. 1 Nr. 1b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht von Überschüssen aus Optionsgeschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB).