Die Beteiligten streiten über die Frage der Zurechnung von Umsätzen.
Streitig ist, ob die Klägerin … einen Bordellbetrieb in der A als Unternehmerin betrieben hat, mit der Folge, dass ihr die Umsätze der in dem Objekt tätigen Prostituierten zuzurechnen sind.
Die Klägerin hat in ihren Umsatzsteuererklärungen 2007 bis 2009 Umsätze aus der Vermietung der in Objekt X vorhandenen Zimmer an die Prostituierten erklärt. Die erklärten Umsätze beliefen sich
2007 auf …
2008 auf …
2009 auf ….
Im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung kam der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu abweichenden Umsätzen. Das FA kam zu der Feststellung, dass in dem Objekt X täglich ca. 7 - 8 Prostituierte arbeiteten.
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