1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hängt die Angemessenheit der Frist zwischen Prüfungsbeginn und der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist der Zweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 der zu berücksichtigen, nämlich dem Steuerpflichtigen die Vorbereitung auf die Prüfung zu ermöglichen. Er soll sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einstellen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1988 , BFHE 152, 217, BStBl II 1988, ; vom 26. Januar 2000 , BFH/NV 2000, ).
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