BFH - Beschluss vom 08.02.2006
I B 101/05
Normen:
AO § 197 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 912
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 381/04

Bp - Anordnung einer ergänzenden Prüfung

BFH, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen I B 101/05

DRsp Nr. 2006/7809

Bp - Anordnung einer ergänzenden Prüfung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Angemessenheit der Frist zwischen Prüfungsbeginn und der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung von den Umständen des Einzelfalles abhängt.2. Für die Anordnung einer ergänzenden Prüfung kann die angemessene Frist i.d.R. kürzer als bei einer erstmaligen Prüfungsanordnung sein. In besonderen Fällen kann die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sogar mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen.

Normenkette:

AO § 197 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hängt die Angemessenheit der Frist zwischen Prüfungsbeginn und der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist der Zweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 der zu berücksichtigen, nämlich dem Steuerpflichtigen die Vorbereitung auf die Prüfung zu ermöglichen. Er soll sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einstellen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1988 , BFHE 152, 217, BStBl II 1988, ; vom 26. Januar 2000 , BFH/NV 2000, ).