Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) die gewerbliche Verwendung von unvergälltem Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln bewilligt. Anläßlich einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin unvergällten Branntwein zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken verwendet hatte. Das HZA sah darin eine zweckwidrige Verwendung und setzte Branntweinsteuer gegen die Klägerin fest.
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