BFH - Beschluss vom 24.02.2005
VII B 140/04
Normen:
BranntWMonG § 57 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1238
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 319/01

Branntweinmonopol - Hobbybrenner

BFH, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen VII B 140/04

DRsp Nr. 2005/8938

Branntweinmonopol - Hobbybrenner

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt, dass das Interesse eines größeren Kreises von Stpfl. an einer einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt ist.2. Bei dem Bedürfnis, mit Hilfe eines nicht verschlossen eingerichteten Brenngeräts aus eigenem Obst geringe Mengen an Alkohol zu gewinnen, um diesen sodann selbst zu verbrauchen oder im Freundes- oder Bekanntenkreis kostenlos abgeben zu können, handelt es sich um ein Einzelbegehren, das keinen Rückschluss auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zulässt.

Normenkette:

BranntWMonG § 57 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: