Die Klägerin begehrt die Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei.
Die Klägerin betreibt seit ... 2002 einen landwirtschaftlichen Betrieb in Schleswig Holstein, der sich unter anderem mit der Herstellung von Trinkbranntweinen befasst. Bei der Herstellung dieser Trinkbranntweine benutzt die Klägerin ein überwachungspflichtiges Brenngerät. Die Klägerin ist beim Beklagten als Herstellerin von Trinkbranntwein außerhalb eines Steuerlagers und Besitzerin eines überwachungspflichtigen Brenngeräts gemeldet.
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