BFH - Beschluss vom 12.10.2006
VII B 302/05
Normen:
BranntWMonG § 143 ; EWGR 12/92 Art. 20 Abs. 2 und 3 Art. 6 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 210
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4648/99

Branntweinsteuer; Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 3 der System-Richtlinie

BFH, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen VII B 302/05

DRsp Nr. 2006/30432

Branntweinsteuer; Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 3 der System-Richtlinie

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Aus der Erwähnung von Art. 6 Abs. 2 der System-Richtlinie lässt sich nicht entnehmen, dass Art. 20 Abs. 3 der System-Richtlinie nur Anwendung findet, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die Waren den Abgangsmitgliedsstaat überhaupt verlassen haben.3. Die Vorschrift enthält keinen Art. 6 Abs. 2 der System-Richtlinie verdrängenden Steuerentstehungstatbestand, sondern ordnet lediglich eine die Erhebungskompetenz des Abgangsmitgliedsstaates begründende Fiktion des Ortes der Zuwiderhandlung an.

Normenkette:

BranntWMonG § 143 ; EWGR 12/92 Art. 20 Abs. 2 und 3 Art. 6 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: