FG Düsseldorf, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4648/99
Branntweinsteuer; Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 3 der System-Richtlinie
BFH, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen VII B 302/05
DRsp Nr. 2006/30432
Branntweinsteuer; Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 3 der System-Richtlinie
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Aus der Erwähnung von Art. 6 Abs. 2 der System-Richtlinie lässt sich nicht entnehmen, dass Art. 20 Abs. 3 der System-Richtlinie nur Anwendung findet, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die Waren den Abgangsmitgliedsstaat überhaupt verlassen haben.3. Die Vorschrift enthält keinen Art. 6 Abs. 2 der System-Richtlinie verdrängenden Steuerentstehungstatbestand, sondern ordnet lediglich eine die Erhebungskompetenz des Abgangsmitgliedsstaates begründende Fiktion des Ortes der Zuwiderhandlung an.