BFH - Beschluss vom 20.02.2012
VII B 146/11
Normen:
BranntwMonG § 136 Abs. 1; BranntwMonG § 142; EStG § 27 Abs. 1; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1112/07

Branntweinsteuerentlastung im Rahmen der Ausfuhr außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens; Ausübung des steuerrechtlichen Wahlrechts zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung der Ehegatten; Nachträgliche Erstattung der entrichteten Branntweinsteuer

BFH, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen VII B 146/11

DRsp Nr. 2012/9692

Branntweinsteuerentlastung im Rahmen der Ausfuhr außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens; Ausübung des steuerrechtlichen Wahlrechts zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung der Ehegatten; Nachträgliche Erstattung der entrichteten Branntweinsteuer

1. NV: Wird Branntwein aus einem Steuerlager entfernt, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, entsteht nach § 136 Abs. 1 BranntwMonG selbst dann die Steuer, wenn das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt werden soll. 2. NV: Will der Wirtschaftsbeteiligte diese Rechtsfolge vermeiden, kann er das Erzeugnis unter Steueraussetzung ausführen. 3. NV: Eine nachträgliche Steuerentlastung für Branntwein, der nach seiner Entnahme in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr ausgeführt wird, sieht das BranntwMonG nicht vor. Demnach besteht nach der Entfernung des Erzeugnisses aus dem Steuerlager keine Möglichkeit, durch Ausübung eines Wahlrechts mit dem Ziel der steuerfreien Ausfuhr die Steuerentstehung rückgängig zu machen. 4. NV: Die Rechtsprechung des BFH zur Ausübung ertragsteuerrechtlicher Wahlrechte lässt sich auf das Verbrauchsteuerrecht nicht übertragen.

Normenkette:

BranntwMonG § 136 Abs. 1; BranntwMonG § 142; EStG § 27 Abs. 1; AO § 227;

Gründe