Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung einer sogenannten "Break-Fee" im Jahr 2011.
Die Kläger werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen. Des Weiteren erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung von Anteilen an der Firma P, die dem Privatvermögen zugeordnet waren.
Im Oktober 2011 übernahm die Firma V, rund 61,6% der Aktien der P, darunter auch die Anteile des Klägers.
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