FG Hessen - Urteil vom 29.03.2000
7 K 61/00
Normen:
BranntweinMonG § 10; BranntweinMonG § 37; BranntweinMonG § 76 Abs. 2; BrennereiO § 2 Abs. 5; BrennereiO § 9 Abs. 2;

Brennerei; Topinambur; Pachtvertrag; Branntweinmonopol; Obstgemeinschaft. - Verpflichtung zur Übernahme von Branntwein nach dem

FG Hessen, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 7 K 61/00

DRsp Nr. 2001/10691

Brennerei; Topinambur; Pachtvertrag; Branntweinmonopol; Obstgemeinschaft. - Verpflichtung zur Übernahme von Branntwein nach dem

1. Eine Verpflichtung zur Übernahme von aus Topinambur hergestelltem Branntwein besteht nicht, wenn es sich bei dem verarbeiteten Topinambur nicht um solchen handelt, der von den Mitgliedern der Obstgemeinschaft gewonnen worden ist, sondern vielmehr um solchen, den der Brenner selbst erwirtschaftet hat. 2. Als selbstgewonnenes Obst gelten gemäß § 9 Abs. 2 1. Alt. i.V.m. § 2 Abs. 5 Brennereiordnung nur vom einschlägigen Grundbesitzer (vgl. dazu auch § 37 Abs. 2 BranntwMonG) als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntete Topinamburs. 3. Der in der Brennerei der Klägerin verarbeitete Topinambur ist kein von Mit-gliedern der Obstgemeinschaft selbst gewonnener Rohstoff, wenn nach den Vertragsgestaltungen der Brenner den gesamten Betrieb zur Herstellung des Rohstoffs gelenkt und das wirtschaftliche Risiko getragen hat. 4. Eine Verpachtung an die Obstgemeinschaft liegt nicht vor, wenn sich der Verpächter den unmittelbaren Besitz (§854 BGB) an allen Pachtflächen zu-rückbehalten hat, so dass die übrigen Mitglieder nicht nach §§ 868, 956 BGB Eigentümer der unmittelbaren Sachfrüchte i.S.d. § 99 Abs. 1 BGB werden können.

Normenkette:

BranntweinMonG § 10; BranntweinMonG § 37; BranntweinMonG § 76 Abs. 2; BrennereiO § 2 Abs. 5;