Zu 1.: Die Bruchteilsgemeinschaft war durch Schenkung begründet worden. Der wirksame Widerruf der Schenkung zu einem späteren Zeitpunkt bewirkte nicht die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft, sondern es entstand lediglich ein Rückübertragungsanspruch. Die Bruchteilsgemeinschaft und damit auch die Mitunternehmerschaft bestand bis zur Auflösung durch vermögensrechtliche Auseinandersetzung und Besitzübergabe weiter.
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