I. Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin familienversichert ist.
Der Ehemann der Klägerin ist Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Die Eheleute leben voneinander getrennt. Die Klägerin erhält aufgrund einer notariell beurkundeten Verpflichtung ihres Ehemannes für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Ehescheidung monatliche Unterhaltszahlungen von 620 DM. Sie werden mit Zustimmung der Klägerin bei ihrem Ehemann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen und unterliegen bei ihr als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG der Einkommensteuer (begrenztes Realsplitting).
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