FG München - Urteil vom 31.07.2003
14 K 4876/02
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 1 Buchst. b § 6a Abs. 1, 3, 4 ; UStDV (1999) § 17a § 17c ; EWGRL 388/77 Art. 28 c Teil A Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1738

Buch- und Belegnachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen; Umsatzsteuer 2000

FG München, Urteil vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 14 K 4876/02

DRsp Nr. 2003/13208

Buch- und Belegnachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen; Umsatzsteuer 2000

1. Der als Voraussetzung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen erforderliche Buchnachweis und Belegnachweis ist ordnungsgemäß erbracht, wenn erkennbar uns schlüssig dokumentiert ist, wer das gelieferte Fahrzeug entgegengenommen hat, und diejenige Person mit ihrer Unterschrift versichert hat, dass das Fahrzeug in ein Land des übrigen Gemeinschaftsgebiets verbracht wird und dort der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Eine ausdrückliche Angabe des Bestimmungsorts ist nicht erforderlich, wenn der Wohnsitz des Abnehmers ausreichende Rückschlüsse zulässt.2. Der gesetzlich verlangte Buchnachweis und Belegnachweis verletzt nicht den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.3. Auf den ordnungsgemäßen Buchnachweis und Belegnachweis kann aus Gründen des Vertrauensschutzes verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf erkennbar unrichtigen Angaben des Abnehmers über die Voraussetzungen der Steuerfreiheit beruht. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn die vom Abnehmer erkennbar nicht wirksam unterschriebene Versicherung nicht den Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung genügt.

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 1 Buchst. b § 6a Abs. 1, 3, 4 ; UStDV (1999) § 17a § 17c ; EWGRL 388/77 Art. 28 c Teil A Buchst. a ;