FG Niedersachsen - Urteil vom 25.03.2003
6 K 961/99
Normen:
AO § 147 Abs. 1 Nr. 5 ; AO § 158 ; AO § 162 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1215

Buchführung; Automatenaufsteller; Geldspielautomat; Wirtefüllung; Röhrenauffüllung; Schätzung; Statistikstreifen; Grundaufzeichnung - Buchführung von Automatenaufstellern: Statistikstreifen von Geldspielautomaten als Grundaufzeichnungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 961/99

DRsp Nr. 2003/9378

Buchführung; Automatenaufsteller; Geldspielautomat; Wirtefüllung; Röhrenauffüllung; Schätzung; Statistikstreifen; Grundaufzeichnung - Buchführung von Automatenaufstellern: Statistikstreifen von Geldspielautomaten als Grundaufzeichnungen

1. Bei Geldspielgeräten mit Röhrenfüllung ohne Türöffnung (sog. Wirtefüllung) ist grds. der Kasseninhalt, wie er in den Kassenstreifen ausgedruckt wird, als Betriebseinnahmen der Besteuerung zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist jedoch um Röhrenauffüllungen und Röhrenentnahmen zu korrigieren. Die Korrekturbeträge sind dem vom Gerät ausgedruckten Statistikstreifen zu entnehmen. 2. Legt ein Stpfl. die Statistikstreifen nicht vor, ist das FA grds. berechtigt, Röhrenentnahmen und -auffüllungen zu schätzen. 3. Die Statistikstreifen sind sonstige Unterlagen i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.

Normenkette:

AO § 147 Abs. 1 Nr. 5 ; AO § 158 ; AO § 162 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welchem Umfang die Klägerin bei ihren Geldspielautomaten Röhrennachfüllungen vorgenommen hat.